Die Anleihegläubiger haben eine Frist von einem Monat, um ihre Forderungen bei den Sachwaltern schriftlich anzumelden und durch Einlieferung der Obligationstitel in ein Depot lautend auf die Sachwalter bei der Zürcher Kantonalbank nachzuweisen, schreiben die Sachwalter der GZO AG in ihrer Mitteilung. «Anleihegläubiger, welche ihre Forderungen nicht bis zum 9. Februar 2026 anmelden und durch Einlieferung der Obligationstitel nachweisen, sind bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt.»
Betrifft nur Anleihegläubiger
Dieser Schuldenruf betrifft nur die Anleihegläubiger. Es handelt sich um eine Wiederholung des Schuldenrufs vom 20. Februar 2025, welcher aufgrund einer Beschwerde in Bezug und beschränkt auf die Anleihegläubiger der 170-Millionen-Anleihe der GZO AG (ISIN CH0240109618) am 7. März 2025 widerrufen wurde. Die Beschwerde wurde zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen (wir berichteten).
Das Obergericht Zürich bestätigte das von den Sachwaltern gewählte Vorgehen beim Schuldenruf für Anleihegläubiger als geeignet und erforderlich
für einen verlässlichen und effizienten Ablauf der Nachlassstundung.
Alle übrigen Gläubiger sind von diesem Schuldenruf nicht betroffen. Für diese konnte der Schuldenruf bereits durchgeführt werden.
Weitere Infos: www.sachwalter-gzo.ch